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Ressortvereinbarung

Mit der Änderung der staats- und luftrechtlichen Grundlagen wurde 1991 der politische Grundstein zum weiteren Ausbau der Zusammenarbeit gelegt. Die überörtlichen zivilen und militärischen Dienste wurden in einem betrieblichen und rechtlichen Gesamtsystem vereint. Mittlerweile basiert die weitreichende Zusammenarbeit auf über 50 Regelwerken.
Trotz alledem bleibt es für viele bemerkenswert, wie ein ziviles Flugsicherungsunternehmen einen militärischen Auftrag anforderungsgerecht erfüllen kann. Die sogenannte Ressortvereinbarung, die 1991 zwischen dem Verteidigungs- und dem Verkehrsministerium geschlossen wurde, ist die Grundlage aller zivil-militärischen Übereinkommen. Sie legt die Leitsätze der Integration, die Aufgaben, Zuständigkeiten und Besonderheiten gesetzlich fest und vereint die zivilen und militärischen Dienste in einem betrieblichen und rechtlichen Gesamtsystem.

Im Einzelnen enthält die Ressortvereinbarung folgende Punkte:
  • Im Frieden ist die überörtliche Flugsicherung Auftrag der DFS
  • Beurlaubte Soldaten sind in allen wichtigen Unternehmensbereichen auf der Basis gleichgestellter Arbeitsverträge eingesetzt
  • Aus-, Weiter- und Fortbildung des Betriebspersonals, auch mit militär-taktischen Inhalten, ist Aufgabe der DFS
  • Das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) ist an der Steuerung und Aufsicht der DFS beteiligt
  • Die Flugvermessung der militärischen Flugsicherungsanlagen ist durch die DFS sicherzustellen

Daneben sind von besonderer Bedeutung:
  • Der Beurlaubungserlass des BMVg für die Soldaten
  • Die Regelung der Kostenerstattung von Leistungen der DFS für die Streitkräfte
  • Die Vereinbarung über die Aufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall
  • Die Notdienstvereinbarung mit den Gewerkschaften zur Sicherstellung des militärischen Flugbetriebs im Falle von Streiks

Die beurlaubten militärischen und zivilen Fluglotsen arbeiten heute nach zivil-militärisch harmonisierten Betriebsvorschriften. Von betrieblichen Abstimmungen mit den militärischen Stellen bis hin zur Entwicklung von Sonderverfahren bei Übungen mündet alles in weiteren Regelungen.


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30.09.2009
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