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Rechtsgrundlage
Gemäß § 27c Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes ist die DFS verpflichtet, den Flugverkehr sicher, geordnet und flüssig abzuwickeln. Unter anderem hat die DFS gemäß Anhang II, Ziffer 3.1 der VO (EG) Nr. 2096/2005 den Auftrag, ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten. In vielen Bereichen geht die DFS über das gesetzlich geforderte weit hinaus.
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| 24.02.2010 |
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