|
Allgemeine Einkaufsbedingungen der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH
Stand: 07/2004 Geltung der Einkaufsbedingungen Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im folgenden DFS genannt) richten sich nach diesen Bedingungenals ergänzende Vertragsbedingungen zu den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL Teil B - in der aktuellen Fassung), die der vorliegenden Bestellung zugrunde liegen, und etwaigen sonstigenVereinbarungen. Sie gelten nicht für Bauleistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Bestellung und Bestätigung Bestellungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird durch E-Mails nicht gewahrt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Bestellung ist der DFS durch die der Bestellung beiliegende schriftliche Auftragsbestätigung unverzüglich zu bestätigen. Sofern der Bestellung oder Teilen davon nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bestellung schriftlich widersprochen wird, gelten die Liefer- und Leistungsspezifikationen sowie die sonstigen Bedingungen der Bestellung als verbindlich vereinbart. Liefertermine und -fristen Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Teillieferungen und Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung der DFS zulässig. Bei Überschreitung der Liefertermine behält sich die DFS vor, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche entweder Lieferung und Schadenersatz wegen Verzug oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferant hat die DFS von allen die Einhaltung der Liefertermine oder -fristen verzögernden Umständen unter Nennung eines neuen Liefertermins oder einer neuen Lieferfrist unverzüglich zu benachrichtigen. Durch die Nennung neuer Termine werden die vorgenannten Verzugskonsequenzen nicht aufgehoben. Versand, Verpackung und Warenannahme Lieferscheine sind von außen an der Verpackung der Sendung zu befestigen und müssen DFS-Bestellnummer, Artikelbezeichnung mit Teilenummer, Liefermengen, Lieferanschrift sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Lieferungen, die aus mehreren Verpackungseinheiten bestehen, sind als zusammengehörig zu kennzeichnen. In allen Schriftstücken ist die Bestellnummer und die geforderte Kennzeichnung der DFS anzugeben. Die zur Versendung bestimmten Gegenstände müssen sachgemäß ihrer Eigenart entsprechend verpackt und gegen Beschädigung gesichert sein. Die Verpackung ist auf Verlangen der DFS ohne Mehrkosten zurückzunehmen und einer den gesetzlichen Bestimmungen und den Belangen der Ökologie entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Soweit der Bestellgegenstand keine bestimmte Versendungsart erfordert, ist die jeweils wirtschaftlichste Versandart vorzusehen. Entstehende Mehrkosten bei Nichtbeachtung vorstehender Regelungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Warenanlieferung ist ausschließlich an den in der Bestellung genannten Liefer- und Erfüllungsort vorzunehmen. Anlieferungen einschließlich Entladung haben nur an Arbeitstagen von Mo. bis Fr. während der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr (Fr.:14.00 Uhr), außerhalb dieser Zeiten nach Absprache, zu erfolgen. Mängel der Lieferung hat die DFS, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Bestätigung der mangelfreien Lieferung/Leistung, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist. Für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Lieferanten mitgeteilt und während dieser nicht behoben wurden, bleiben die Gewährleistungsansprüche auch nach Ende der Gewährleistungsfrist bestehen. Für die Zeit, in der der Lieferungs- /Leistungsgegenstand der DFS aufgrund Gewährleistung des Lieferanten nicht zur Verfügung steht, wird die Gewährleistungsfrist gehemmt. Sämtliche Kosten (insbesondere Transportkosten), die aufgrund von Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung anfallen, sind vom Lieferanten zu tragen. Haftung Der Lieferant haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die der DFS durch nicht vertragsgemäße Lieferung und Leistung oder Rücktritt vom Vertrag entstehen. Der Lieferant hat zu beweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht zu vertreten hat. Für Schäden, die durch Sachmängel verursacht werden, haftet der Lieferant auch ohne eigenes Verschulden. Wird die DFS von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, dessen Entstehung der Lieferant zu vertreten hat, so stellt der Lieferant die DFS von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. Die DFS haftet ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant versichert, dass die gelieferte Sache frei von Rechten Dritter ist. Er stellt die DFS von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, daß eine gelieferte Sache oder Teile davon mit Rechten Dritter, insbesondere Rechten des in- und ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes belastet sind. Unfallverhütungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind bei der Ausführung der Bestellungen der DFS zu beachten und einzuhalten. Für alle aus der Nichtbeachtung dieser oder ähnlicher Vorschriften resultierenden Schäden haftet der Lieferant. Preise, Rechnung und Zahlung Die in den jeweiligen Bestellungen genannten Preise gelten als fest vereinbart und verstehen sich grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich der Kosten für Transport, Verpackung und Rücknahme/Entsorgung der Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestelldatum und Menge mit Einzel- und Positionspreis zu erstellen und an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift der DFS zu senden. Im Falle einer Teillieferung muss die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Schlussrechnung ist als solche zu kennzeichnen. Zahlungsregulierung durch Nachnahme ist unzulässig. Zahlungen erfolgen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen rein netto nach Eingang (Eingangsstempel) aller zahlungsbegründenden Dokumente, soweit in der Bestellung nichts anderes geregelt ist. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist die DFS berechtigt, die Zahlung vollständig oder anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die DFS zahlt unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträgliche Beanstandungen ergeben. Die DFS ist zur Aufrechnung von Forderungen berechtigt, die dem Lieferanten gegenüber ihr oder einer Gesellschaft, an der sie mit mindestens 50% beteiligt ist, zustehen. Gefahrübergang Bei Lieferungen ist der Erfüllungsort am Bestimmungsort der Lieferung. Die Gefahr geht mit der ordnungsgemäßen Übernahme durch die DFS am Bestimmungsort über. Die Lieferungen, die mit Aufbauleistungen verbunden sind, geht die Gefahr mit der Abnahme auf die DFS über. Eigentumsvorbehalt Ein Eigentumsvorbehalt ist nur verbindlich, wenn er gesondert schriftlich vereinbart wurde. Technische Unterlagen Technische Unterlagen (Beschreibungen, Gebrauchsanweisungen etc.) zählen zum Lieferumfang und sind je Gerät bzw. Liefergegenstand - mindestens 1-fach - den Warensendungen beizufügen. Auf Verlangen sind der DFS außerdem solche Unterlagen kostenlos zu überlassen, die für die Wartung und Instandsetzung der Leistung erforderlich sind. Datenschutz Die DFS weist den Lieferanten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass sie und gegebenenfalls ihre Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Vertragsverhältnisses soweit notwendig personenbezogene Daten speichern. Vertraulichkeit Der Lieferant verpflichtet sich, alle aus dem Vertragsverhältnis erlangten DFS-internen Kenntnisse und nicht öffentlich zugängliche Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen der DFS und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz der DFS zuständige Gericht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. Sollten Teile der Bestellung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
 |
| 01.02.2010 |
|
|
EINKAUFSORGANISATION
Sie möchten wissen, wie der Bereich Einkaufsorganisation der DFS aufgebaut ist? Hier können Sie sich eine Übersicht als PDF-Dokument herunterladen. |
| PDF ÖFFNEN |
|
 |
|
|