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FIS und FVK in militärischen Zuständigkeitsbereichen
AIC VFR 1 vom 24 MAR 11 Gemäß § 30 (2) LuftVG (Luftverkehrsgesetz) liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen der Bundeswehr bei der Bundeswehr. Zu diesem Zweck wurden neben den in der AIP veröffentlichten Kontrollzonen (Luftraum D) auch Zuständigkeitsbereiche (ZB) der militärischen Anflugkontrollstellen zwischen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und der Bundeswehr vereinbart. Diese sind gemäß Luftraumklassifizierung in der Regel Luftraum G oder E. Die Zuständigkeitsbereiche werden je nach Bedarf von der Bundeswehr aktiviert. In diesen Zuständigkeitsbereichen ist die Bundeswehr während der Aktivierung grundsätzlich für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle und des Fluginformationsdienstes verantwortlich. Insbesondere im Bereich von Flugplätzen mit Strahlflugzeugbetrieb können so alle Luftraumnutzer mit den notwendigen Informationen „aus einer Hand“ versorgt werden. Das Funkrufzeichen der Kontrollstellen setzt sich zusammen aus dem Namen der Anflugkontrollstellen und dem Begriff „RADAR“ (z.B. Büchel RADAR). Die Dienste werden zivilen und militärischen Luftraumnutzern in deutscher und englischer Sprache angeboten. In der Regel erfolgt dies mit Hilfe von Primär- und Sekundärradaranlagen der Bundeswehr (Aerodrome Surveillance Radar, ASR).
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| 16.01.2012 |
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NOCH MEHR INFORMATIONEN
Sie brauchen noch weitere Informationen? Hier finden Sie ein Infoblatt zur Zusammenarbeit von dem Flug- informationsdienst (FIS) und der Flug- verkehrskontrolle (FVK) in militärischen Zuständigkeitsbereichen der Bundeswehr. |
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AMT FÜR FLUGSICHERUNG DER BW
Sie wollen mehr über das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) erfahren? Auf der offizielle Webseite erklärt das AFSBw seinen Auftrag, gibt Einblick in seine Geschichte und gewährt einen Überblick über die Standorte! |
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