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Rechtlicher Rahmen
Gesetzlicher Auftrag der DFS ist die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs, vgl. § 27c Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Hierbei hat die DFS auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, § 29b Abs. 2 LuftVG. Dies betrifft u. a. die Flugrouten, deren fachliche Planung durch die DFS erfolgt, die aber letztlich vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) durch Rechtsverordnung festgelegt werden, § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Um die Lärmbelastung eines Gebietes bei der Planung einer neuen Flugroute zu berücksichtigen, greift die DFS auf das Planungstool NIROS (Noise Impact Reduction and Optimization System) zurück. Die Ergebnisse dieses Systems fließen – neben anderen nach nationalen und internationalen Vorgaben zu berücksichtigenden Belangen - in den Abwägungsprozess der DFS ebenso mit ein wie die Ergebnisse der Beratung durch die Fluglärmkommission gemäß § 32b LuftVG. Eine solche Kommission wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, zur Beratung der Genehmigungsbehörde und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge gebildet. Unter anderem sollen der Fluglärmkommission Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören, § 32b Abs. 4 LuftVG. Verordnungen über Flugrouten, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen, § 32 Abs. 3 Satz 4 LuftVG.
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| 25.02.2010 |
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